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ABSETZBARE
KOSTEN
Beförderungs-
und Reisekosten
Beförderungskosten
betreffen das Transportieren des Um-zugsgutes in die
neue Wohnung innerhalb Deutschlands (bei Auslandsumzügen
bis zur deutschen Grenze). Zum Umzugsgut gehören
alle beweglichen Gegenstände in Ihrem Besitz, der
Besitz aller zum Haushalt gehörenden Personen sowie
die Haustiere.
Ihre
Reisekosten und die aller Personen, die zum ge-meinsamen
Haushalt zählen, können ebenso geltend ge-macht
werden wie ein Tagegeld (maximal vier Tage) vom Tag
des Einladens an bis zum Ausladetag, wenn es sich dabei
um volle Reisetage handelt. Dazu kommen das Geld für
eine notwendige Übernachtung und die Reisekosten
für eine Wohnungsbesichtigung (maximal zwei Reisen
einer Person oder eine Reise für zwei Personen
in der jeweils billigsten Preisklasse).
Mietentschädigungen
Miete für die alte Wohnung ist dann steuerlich
absetzbar, wenn für die neue Wohnung schon Miete
gezahlt werden muss, die alte aber wegen der Fristen
noch nicht abgege-ben werden kann. Dazu gehören
auch Weitervermiet-ungskosten für die alte Wohnung
(maximal in Höhe einer Monatsmiete). Auch absetzbar
ist die Miete der neuen Wohnung bei Unbenutzbarkeit,
wenn auch noch Miete für die alte Wohnung gezahlt
werden muss (Gleiches gilt auch für Garagen).
Wohnungsvermittlungsgebühren
Maklerkosten in ortsüblicher Höhe für
die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage sind
steuerlich absetzbar.
Kosten
für Herde, Öfen
Ist ein neuer Kochherd nötig, kann er steuerlich
geltend gemacht werden bis zu einem Betrag von €230,00.
Öfen für Mietwohnungen können mit bis
zu €164,00 pro Zimmer abgesetzt werden.
Kosten
für Zusatzunterricht für die Kinder
Müssen
Ihre Kinder umzugsbedingt zusätzlichen Unterricht
erhalten, können Sie diese Kosten geltend machen
bis zu einem Höchstbetrag von €1.349,00 pro
Kind.
Sonstiges
Sonstige
Kosten fallen ohne Einzelnachweise unter den Pauschbetrag
von €537,00 für Ledige oder von €1.074,00
für Verheiratete. Für alle außer dem
Ehepaar zum Haushalt gehörenden Personen erhöht
sich der Betrag um € 237,00 pro Kopf. Diese Pauschalen
gelten nicht bei Beginn oder Beendigung einer doppelten
Haushaltsführung.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Umzugskosten erstatten,
bleibt die Erstattungssumme bis zur Pauschbetragsgrenze
lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Kosten gelten
als Werbungskosten.
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