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ABSETZBARE KOSTEN

Beförderungs- und Reisekosten

Beförderungskosten betreffen das Transportieren des Um-zugsgutes in die neue Wohnung innerhalb Deutschlands (bei Auslandsumzügen bis zur deutschen Grenze). Zum Umzugsgut gehören alle beweglichen Gegenstände in Ihrem Besitz, der Besitz aller zum Haushalt gehörenden Personen sowie die Haustiere.

Ihre Reisekosten und die aller Personen, die zum ge-meinsamen Haushalt zählen, können ebenso geltend ge-macht werden wie ein Tagegeld (maximal vier Tage) vom Tag des Einladens an bis zum Ausladetag, wenn es sich dabei um volle Reisetage handelt. Dazu kommen das Geld für eine notwendige Übernachtung und die Reisekosten für eine Wohnungsbesichtigung (maximal zwei Reisen einer Person oder eine Reise für zwei Personen in der jeweils billigsten Preisklasse).

Mietentschädigungen

Miete für die alte Wohnung ist dann steuerlich absetzbar, wenn für die neue Wohnung schon Miete gezahlt werden muss, die alte aber wegen der Fristen noch nicht abgege-ben werden kann. Dazu gehören auch Weitervermiet-ungskosten für die alte Wohnung (maximal in Höhe einer Monatsmiete). Auch absetzbar ist die Miete der neuen Wohnung bei Unbenutzbarkeit, wenn auch noch Miete für die alte Wohnung gezahlt werden muss (Gleiches gilt auch für Garagen).

Wohnungsvermittlungsgebühren

Maklerkosten in ortsüblicher Höhe für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage sind steuerlich absetzbar.

Kosten für Herde, Öfen

Ist ein neuer Kochherd nötig, kann er steuerlich geltend gemacht werden bis zu einem Betrag von €230,00. Öfen für Mietwohnungen können mit bis zu €164,00 pro Zimmer abgesetzt werden.

Kosten für Zusatzunterricht für die Kinder

Müssen Ihre Kinder umzugsbedingt zusätzlichen Unterricht erhalten, können Sie diese Kosten geltend machen bis zu einem Höchstbetrag von €1.349,00 pro Kind.

Sonstiges

Sonstige Kosten fallen ohne Einzelnachweise unter den Pauschbetrag von €537,00 für Ledige oder von €1.074,00 für Verheiratete. Für alle außer dem Ehepaar zum Haushalt gehörenden Personen erhöht sich der Betrag um € 237,00 pro Kopf. Diese Pauschalen gelten nicht bei Beginn oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Umzugskosten erstatten, bleibt die Erstattungssumme bis zur Pauschbetragsgrenze lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Kosten gelten als Werbungskosten.

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